Kinderrechte sind Menschenrechte
Kinder haben eine eigene Meinung, Kinder brauchen Essen, ein zu Hause und Zuneigung, Kinder müssen beschützt werden, Kinder dürfen neugierig sein und spielen, und das gilt für alle Kinder gleichermaßen … na klar!? Kinder haben Rechte!
Am 20. November 1989 wurde die „Konvention über die Rechte des Kindes” von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen und bis heute von mehr als 190 Staaten weltweit unterzeichnet und ratifiziert. Dadurch haben sich diese Staaten verpflichtet, die Kinderrechtskonvention in ihrer nationalen Gesetzgebung umzusetzen und ihre Einhaltung sicherzustellen.
UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)
Die UN-KRK besteht aus 54 Artikeln, darin werden allen Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren grundlegende Rechte zugesichert, beispielsweise das Recht auf Gesundheit, das Recht auf Bildung, das Recht auf Schutz vor Gewalt oder das Recht auf Kontakt zu beiden Eltern.
Die UN-KRK beachtet drei Grundsätze: Partizipation, Protektion und Prävention.
Die Kinderrechtskonvention basiert auf vier Grundprinzipien:
- Diskriminierungsverbot
Alle Kinder haben die gleichen Rechte. Kein Kind darf benachteiligt werden. - Kindeswohl
Bei Entscheidungen, die Kinder betreffen, hat das Kindeswohl Vorrang. - Entwicklung
Alle Kinder haben ein Recht auf Leben, Existenzsicherung und bestmögliche Entfaltungsmöglichkeiten. - Beteiligung
Kindern muss das Recht zugesichert werden, bei Entscheidungen, die sie selbst betreffen, ihre Meinung frei zu äußern.
Österreich und die Kinderrechte
Am 5. September 1992 ist die UN-KRK in Österreich formal in Kraft getreten.
Am 20. Jänner 2011 hat der österreichische Nationalrat beschlossen, einen Teil der Kinderrechte in abgeschwächter Form in die Bundesverfassung aufzunehmen, im BVG über die Rechte von Kindern (BGBl.I Nr. 4/2011).
Damit haben beispielsweise das Recht auf Gleichbehandlung behinderter Kinder oder das Recht auf gewaltfreie Erziehung Verfassungsrang erlangt.
Staatenberichte/Concluding Observations
Die Staaten sind verpflichtet alle 5 Jahre einen Staatenbericht dem Kinderrechteausschuss vorzulegen. Aufgrund des Staatenberichts von Österreich ergehen „Concluding Observations" (abschließende Bemerkungen), die hier zu finden sind.
Die kijas Österreichs und die UN-KRK
Es ist der gesetzliche Auftrag der Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs, auf die Umsetzung der Kinderrechte zu achten (Monitoring) und diese in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. § 79 (8) des NÖ KJHG (BGBl. I Nr. 69/2013) legt die UN-KRK als Grundlage für die Arbeit der NÖ kija fest.
Weiterführende Informationen/Quellen:
- UN-Kinderrechtskonvention (PDF)
Die UN-Kinderrechtskonvention zum Downloaden - Netzwerk Kinderrechte
Offizielle Homepage Netzwerk Kinderrechte Österreich - National Coalition zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Österreich - Bundeskanzleramt
Offizielle Kinderrechteseite der Abteilung IV/6 für Familienrechtspolitik und Kinderrechte des Bundeskanzleramts - European Network of Ombudspersons for Children (ENOC)
Das ENOC ist der Dachverband der Ombudsstellen für Kinder und Jugendliche - Kijas und Kinderrechte in Englischer Sprache
English description of Kija