Vom "archaischen Züchtigungsrecht" zum "absoluten Gewaltverbot"

Dr. Ewald Filler, Kinder- und Jugendanwalt des Bundes, BMWFJ

Der lange Weg von der Abschaffung des einstigen "Züchtigungsrechts" bis hin zum heutigen, absoluten "Gewaltverbot" in der Erziehung

Als viertes Land von aktuell 33 Staaten hat Österreich – nach Schweden (1979), Finnland (1983) und Norwegen (1987) – mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 1989 das eingeführt. Diesem wichtigen Schritt war eine Reihe von wegbereitenden Reformen zur Einschränkung der Gewaltanwendung in der Kindererziehung vorangegangen: So wurde mit der Neuordnung des Kindschaftsrechts im Jahr 1977 das vormalige Züchtigungsrecht der Eltern (§ 145 ABGB aF) beseitigt, wonach diese noch befugt waren, " … unsittliche, ungehorsame oder die häusliche Ordnung störende Kinder auf eine nicht übertriebene und ihre Gesundheit unschädliche Art zu züchtigen” beseitigt. Zuvor schon, nämlich im Jahr 1975, war der § 413 StG (Strafgesetz 1945) abgeschafft worden; diese Bestimmung hatte noch das elterliche Züchtigungsrecht legitimiert und lediglich in der Weise eingeschränkt, dass das „Recht der häuslichen Zucht in keinem Fall bis zu Misshandlungen ausgedehnt werden kann, wodurch der Gezüchtigte am Körper Schaden nimmt.“

Eindeutig stellte dann auch der § 47 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes 1974 klar: "Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten." Seit dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (1982) sind körperliche Züchtigungen oder die erhebliche wörtliche Beleidigung auch im Bereich des Arbeitslebens junger Menschen ausdrücklich verboten (§ 22 Abs 1 KJBG: Maßregelungsverbot).

Eine erste echte Trendwende brachte der am 1.1.1978 eingeführte, nunmehr "alte" § 146a ABGB, der im Abschnitt "Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern" festlegte, dass das "minderjährige Kind die Anordnungen der Eltern zu befolgen hat" und "die Eltern bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen haben". Da bei dieser damaligen sachten Gesetzesnovellierung jedoch davon abgesehen worden war, "festzulegen, in welcher Weise die Eltern ihre Anordnungen durchsetzen dürfen" (JAB 587 BlgNR 14. GP), erachteten die Kritiker der Idee der gewaltfreien Erziehung die Frage als ungeklärt, ob nicht doch auch weiterhin die körperliche oder psychische Züchtigung "in wohl verstandener Erziehungsabsicht“ gerechtfertigt sein könnte.

Diese Unklarheit bezüglich der zulässigen Interpretationsmöglichkeiten zur wahren Intention des Familienrechtsgesetzgebers wurde schließlich mit der Kindschaftsrechts-Reform 1989 beseitigt, indem im angefügten letzten Satz des (mittlerweile auch schon überholten) § 146a ABGB – konform mit der die Anwendung von Gewalt als Erziehungsmittel gegenüber minderjährigen Kindern ablehnenden Rechtsprechung der Höchstgerichte – ein absolutes Gewaltverbot in der Kindererziehung verankert wurde:

"Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen; die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig."

Ohne erst überhaupt Kenntnis von dem (am 11. Dezember 1989 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen angenommenen) UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes genommen zu haben, kam Österreich also mit dem im selben Jahr (1989) gesetzlich verankerten Gewaltverbot in der Kindererziehung (§ 146a ABGB) dem Postulat der Kinderrechtekonvention nach Schutz von Kindern vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung oder Misshandlung (Artikel 19 KRK) nach:

Art. 19 (1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

Mit der Einfügung dieses Passus im § 146a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 1989 wurde somit ausdrücklich klargestellt, dass es Eltern untersagt ist, Gewalt als Erziehungsmittel anzuwenden oder dem Kind körperliche oder seelische Leiden zuzufügen. Zwar wurden in dieser Gesetzesbestimmung weder der Begriff "Gewalt" noch das "körperliche oder seelische Leid" gesetzlich definiert; nach den Gesetzeserläuterungen allerdings sollte das "Gewaltverbot" des § 146a ABGB nicht so weitgehend verstanden wissen, dass damit jede dem Willen des Kindes zuwiderlaufende Erziehungsmaßnahme in Frage gestellt sein würde: "Die Zufügung von Leid ist mehr als die Erzeugung bloßen Unbehagens." Dies wird " … besonders bei der Beurteilung des "seelischen Leides" eine Rolle spielen, worunter gewiss nicht jedes Unmutsgefühl auf eine erzieherische Maßnahme (etwa Weigerung der Eltern, dem Kind alles zu kaufen, was es möchte, oder das für eine bestimmte Zeit ausgesprochene Verbot, nicht pädagogisch erforderliche Fernsehsendungen zu sehen) fallen wird. "Leid" im Sinne des § 146a ABGB muss aber nicht so schwerwiegend sein wie die schon durch das Strafrecht verpönte Qual."
Mit der gesetzlich allgemein statuierten elterlichen Verpflichtung, das Wohl des Kindes mit ihrem gesamten Tun zu fördern, steht schlussendlich klar, dass als allgemein akzeptable Schranke des zulässigen Verhaltens der Eltern nicht allein das Strafrecht als maßgeblich anzusehen ist, sondern als Maßstab der Verantwortung der Eltern hat vielmehr das Prinzip des "Kindeswohls" zu gelten; dieses gilt es zu beachten, sicherzustellen und durchzusetzen.

Seit dem am 5. Dezember 2012 im Nationalrat beschlossenen und mit 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 – KindNamRÄG 2013 (BGBl. I Nr. 15/2013)
ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in der (Rechts)-Beziehung zwischen Eltern und Kindern als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten; umfasst davon sind u.a. der Anspruch des Kindes auf Geborgenheit und Schutz seiner körperlichen und seelischen Integrität sowie der Anspruch von Kindern auf Vermeidung der Gefahr, Übergriffen ausgesetzt zu sein, Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben zu müssen (§ 138 Z 2 und 7 ABGB).

Im Zuge der genannten Reform des Kindschaftsrechts wurde durch Vorreihung des (vormals in § 146a ABGB festgelegten) Gewaltverbots in die einleitenden Allgemeinen Grundsätze des Gesetzes (§ 137 Abs. 2 zweiter Satz ABGB) das – an sich selbstverständliche – Verbot jeglicher Arten von Gewalt (körperliche, sexuelle oder psychische) unterstrichen und verdeutlicht:

§ 137. (1) Eltern und Kinder haben einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, gleich.

(2) Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. Soweit tunlich und möglich sollen die Eltern die Obsorge einvernehmlich wahrnehmen.

Mit der bereits am 16. Februar 2011 erfolgten Verankerung des Rechts auf gewaltfreie Erziehung in Verfassungsrang (als Kernelement des in Artikel 1 postulierten Kindeswohlvorrangigkeitsprinzips) hat der österreichische Souverän der Ächtung jeglicher Form von Gewalt in der Erziehung – unmissverständlich und vorbehaltlos – Ausdruck verliehen. Österreich hat damit nicht nur innerstaatlich neue Maßstäbe, sondern auch international einen Meilenstein in Richtung Gewaltfreiheit in der Kindererziehung gesetzt:

Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern

Artikel 5

(1) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.

(2) Jedes Kind als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung hat ein Recht auf angemessene Entschädigung und Rehabilitation. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

Wissenschaftliche Erforschung der Auswirkungen des gesetzlichen Gewaltverbots

Zum Anlass "20 Jahre Gewaltverbot" wurde unter dem Titel "Familie – kein Platz für Gewalt!(?)" eine umfassende vergleichende Untersuchung (2009) zu den Wirkungen der gesetzlichen Ächtung von Gewalt in der Erziehung in Österreich - Deutschland - Schweden sowie Frankreich und Spanien erstellt; deutlich wurden signifikante Unterschiede in Einstellung und Verhalten von Eltern in Ländern, in denen Gewalt in der Erziehung ausdrücklich gesetzlich untersagt ist, gegenüber Ländern ohne Gewaltverbot: (http://www.kinderrechte.gv.at/home/upload/10%20news/gewaltbericht_2009.pdf).

Umsetzung des Prinzips der gewaltfreien Erziehung in die Lebensrealität von Kindern

Eine Gewaltverbotsnorm für sich alleine schafft natürlich noch keinen gewaltfreien Lebensraum für Kinder, sondern eine humane und gewaltlose Kindererziehung, wie es der Kinderarzt Dr. Hans Czermak – der Vater des österreichischen Gewaltverbots – unermüdlich gefordert hatte, war und ist effektiver erst mit der praktischen Umsetzung des legendären § 146a ABGB (nunmehr § 137 Abs. 2 zweiter Satz) durch die zuständigen staatlichen Organe wie etwa Jugendwohlfahrt, Polizei und Gerichte – Hand in Hand mit den nicht-staatlichen Einrichtungen, wie Kinderschutzzentren, Kinder- und Jugendanwälten oder Interventionsstellen zu realisieren.

Vor diesem Hintergrund war im Jahr 1989 – flankierend zur Einführung des gesetzlichen Gewaltverbots in der Erziehung – eine Verpflichtung der öffentlichen Jugendwohlfahrt zur Durchsetzung des Prinzips der gewaltfreien Erziehung im § 2 Abs. 3 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 (JWG 1989) statuiert worden, wonach diese in familiäre Bereiche und Beziehungen einzugreifen hat, " … wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird".

Eine weitere unterstützende Funktion zur Verwirklichung der gewaltfreien Erziehung kommt auch den in allen neun Bundesländern gesetzlich eingerichteten "Kinder- und Jugendanwälten" (§ 10 JWG 1989) zu.

Entscheidend zur Durchsetzung des Gewaltverbots des (alten) § 146a ABGB (nunmehr § 137 Abs. 2 zweiter Satz) hat nicht zuletzt die Judikatur des Obersten Gerichtshofs beigetragen, wonach die Missachtung des Gewaltverbots etwa mit der Entziehung der Obsorge sanktioniert werden kann: So befand der Oberste Gerichtshof in seinem richtungsweisenden Erkenntnis 1Ob573/92 vom 24.06.1992, dass mit dem im § 146a ABGB verankerten Gewaltverbot " … jede unzumutbare, dem Kindeswohl abträgliche Behandlung untersagt ist. Das schließt nicht nur Körperverletzungen und die Zufügung körperlicher Schmerzen ("g'sunde Watschn") aus, sondern auch jede sonstige die Menschenwürde verletzende Behandlung, selbst wenn das Verhalten vom Kind im konkreten Fall nicht als "Leid" empfunden werden sollte."

Eine nachhaltige Verletzung des Gewaltverbots stellt – der oberstgerichtlichen Rechtsprechung folgend – eine Gefährdung des Kindeswohls dar und rechtfertigt die Entziehung und Übertragung der Obsorge für das Kind an den anderen Elternteil; ein einmaliger Vorfall hingegen würde die Entziehung der Obsorge noch nicht rechtfertigen (OGH 12.03.2002 5 Ob 56/02z). Bei der Beurteilung der Verletzung des Gewaltverbots macht es allerdings keinen entscheidenden Unterschied, ob es der obsorgeberechtigte Elternteil selbst ist, der Gewalt ausübt. Im Erkenntnis 1Ob2078/96m vom 26.07.1996 befand der Oberste Gerichtshof, dass " … eine Gefährdung des Kindeswohls … auch dann vorliegen kann, wenn der Erziehungsberechtigte nicht selbst Gewalt gegen sein Kind ausübt, sondern diese Gewaltausübung durch einen Dritten – etwa den Ehegatten oder Lebensgefährten – duldet. Der Schutz des Kindes erfordert die Anlegung eines solchen strengen Maßstabs."

Im Falle einer besonders schweren Misshandlung stellt überdies nicht erst die erwiesene Mitwirkung des Elternteils daran einen Grund für die Entziehung der Obsorge dar, sondern – zur Vermeidung einer extremen Gefährdung des Minderjährigen – schon ein qualifizierter, auch durch umfassende Beweisaufnahmen nicht auszuräumender Verdacht einer schweren Misshandlung (OGH 26.03.2009 6 Ob 18/09d).

War die Missachtung des Gewaltverbots (§ 146a ABGB) ursprünglich noch gesetzlich sanktionslos geblieben, so hat der Gesetzgeber mit dem KindNamRÄG 2013 schließlich mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte nachgezogen: Das Recht des Kindes auf Schutz vor Gewalt wird in diesem Reformwerk nunmehr dadurch explizit abgebildet, dass das Gericht nötigenfalls die persönlichen Kontakte zu einem Elternteil einzuschränken oder zu untersagen hat; eine solche Konsequenz kann insbesondere dann und insoweit eintreten, wenn dies aufgrund der Anwendung von Gewalt gegen das Kind geboten erscheint (§ 187 Abs. 2 ABGB).

Wegweisung eines gewalttätigen Elternteils (§ 38a SPG) im Namen des gefährdeten Kindes und Antragsmöglichkeit der öffentlichen Jugendwohlfahrt für eine Einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutz-Gesetz 1997/2009

Der öffentlichen Jugendwohlfahrt kommt – nicht erst, aber jedenfalls dezidiert – seit der gesetzlichen Verankerung des Gewaltverbots durch den § 146a (jetzt § 137 Abs. 2 zweiter Satz) ABGB die zentrale Rolle zur Sicherung des Kindeswohls und zur Prävention von Gewalt in der Familie und entsprechender Intervention zu.

Um die Lücke zwischen einer Nichtintervention auf der einen Seite und der Kindeswegnahme – wegen Gefährdung des Kindeswohls durch Gewalttätigkeit gegen ein Kind – auf der anderen Seite zu schließen, wurde mit dem sog. "Gewaltschutz-Gesetz" 1997 dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter des Kindes, sofern nicht der sonstige gesetzliche Vertreter – also der andere Elternteil – bereits einen solchen Antrag gestellt hat – die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag auf eine einstweilige gerichtliche Verfügung (§§ 382b bzw. 382e Exekutionsordnung) gegen den gewalttätigen Elternteil oder eine sonstige in der Wohnung lebende Person zu stellen. Das Gericht kann daraufhin gegenüber dieser gewalttätigen Person das Verlassen der Wohnung, ein Rückkehrverbot in die Wohnung oder/und ein Kontaktverbot zu den gewaltbetroffenen Familienmitgliedern anordnen. Einer solchen gerichtlichen Verfügung geht üblicherweise eine polizeiliche Wegweisung einer gewalttätigen Person aus der Wohnung bzw. die Verhängung eines Betretungsverbots wegen Gewalttätigkeiten in Wohnungen voraus (§ 38a SPG). Allerdings ist von der dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger durch das Gewaltschutzgesetz 1997 eingeräumten gesetzlichen Möglichkeit, erweitert durch das 2. Gewaltschutzgesetz 2009, – so eine vorläufige Bilanz – bislang relativ wenig Gebrauch gemacht worden.

Familienrechts-Änderungsgesetz 2009

Mit dem Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 wurde mit der Einführung einer – speziell auf den Schutz des Kindeswohls fokussierenden – "Beistandspflicht" (§ 137 ABGB Abs. 4) ein weiteres Stück im Puzzle zur Verwirklichung eines umfassenden Schutzes von Kindern gegen Gewalt in der Familie eingefügt. Demnach hat ein Lebensgefährte bzw. eine Lebensgefährtin, der bzw. die mit einem Elternteil eines minderjährigen Kindes in einer nicht-/ehelichen Lebensgemeinschaft lebt, oder auch ein sonstigen Familienmitglied, im Rahmen dieser kinderschutzspezifischen Beistandspflicht „ … alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen.“ Ziel und Zweck dieser Bestimmung war es – so die Gesetzeserläuterungen – dass … einem gewissen Wegschauen, wenn es „nur um das Kind des anderen“ geht, entgegengewirkt werden soll.

Mit dem neuen "Jugend-Check" – der Kurzbezeichnung für die am 1.1.2013 in Kraft getretene Wirkungsfolgenabschätzung-Kinder-und-Jugend-Verordnung (BGBl. II Nr. 495/2012) – sind fortan im Vorfeld von geplanten Gesetzesvorhaben einerseits die gewollten Wirkungen ebenso wie die potenziell eintretenden, unerwünschten Nebenwirkungen auf spezifische Lebensbereiche von Kindern und jungen Erwachsenen zu beurteilen, allen voran auf die Aspekte Schutz, Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung von Kindern und jungen Erwachsenen (§ 3 Abs. 2 Z 1 WFA-KJV).

Bei der Prüfdimension "Schutz von Kindern" steht das Schutzbedürfnis von Kindern vor Gefährdungen oder der Zufügung von Schaden im Vordergrund; dabei gilt es zu prüfen und abzuschätzen, ob und gegebenenfalls inwieweit Kinder Gefährdungen ausgesetzt sind, etwa durch eine Vernachlässigung der notwendigen Pflege und Erziehung, durch psychische oder körperliche Bedrohungen oder Übergriffe.

Beim Gewaltschutzaspekt geht es bei künftigen Gesetzesvorhaben somit darum, das Risiko von Kindern, Leidtragende von Verwahrlosung oder Opfer von Misshandlung, körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt zu werden, antizipierend zu erkennen und auf Basis einer solchen Gefahrenabschätzung entsprechende Vorkehrungen zur Abwehr derartiger Gefährdungen oder Gewaltübergriffe gegen Kinder zu treffen.

GEWALTVERBOT in der Kindererziehung – international

Im Folgenden finden sich diejenigen Staaten, in denen durch Gesetzesreformen ein Gewaltverbot in der Kindererziehung verankert worden ist:

Schweden (1979), Finnland (1983), Norwegen (1987), Österreich (1989), Zypern (1994), Dänemark (1997), Lettland (1998), Kroatien (1999), Bulgarien (2000), Israel (2000), Deutschland (2000), Island (2003), Ukraine (2004), Rumänien (2004), Ungarn (2005), Griechenland (2006), Holland (2007), Neuseeland (2007), Portugal (2007), Venezuela (2007), Uruguay (2007), Spanien (2007), Togo (2007), Costa Rica (2008), Liechtenstein (2008), Luxembourg (2008), Moldawien (2008), Albanien (2010), Kongo (2010), Kenya (2010), Polen (2010), Tunesien (2010) und Süd-Sudan (2011).