Mein Bild im Internet

Ein Schnappschuss-Upload-Online stellen. Bilder im Internet sind nicht mehr wegzudenken. Oft werden private Fotos auf unterschiedlichen Internetplattformen online gestellt um der Welt draußen Eindrücke vom Traumurlaub, der letzten Party, seinen Liebsten zu zeigen. Auch wer Bilder für die Erstellung einer eigenen Homepage sucht, kann aus einem Meer an digitalen Bildinformationen auswählen. Einfach und schnell lassen sich Bilder ins Netz stellen, ohne technischen Aufwand. Sie wieder sicher zu entfernen, kann jedoch oft Probleme bereiten.

Welche Schranken sieht das Gesetz vor?

Das Urheberrecht ist das relevante Gesetz in puncto Veröffentlichung und Verwendung von Bildern im Internet. Es enthält neben dem Bildrecht in §§ 73-75 UrhG, das die Nutzung von Lichtbildern regelt, auch einen sog. Bildnisschutz (§ 78 UrhG), welcher vor unerwünschten Abbildungen schützen soll.

Unumstritten ist, dass die Nutzung von Bildern in jenen Fällen erlaubt ist, in denen dies vom Urheber/von der Urheberin ausdrücklich gestattet wurde. Wenn auf der Website ausdrücklich vermerkt ist, dass der Inhalt bzw. etwaige Bilder frei zu nutzen sind, dürfen diese verwendet und auch auf einer eigenen Homepage veröffentlicht werden. Fehlt ein entsprechender Verweis auf Freigabe, dürfen Inhalte und Bilder auch nicht verwendet werden.

Homepages von Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen

Eine Homepage für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen bietet heutzutage die Möglichkeit, sich innovativ einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren. Eine solche bietet außerdem jeder Bildungseinrichtung eine exzellente Möglichkeit, Kindern und Jugendlichen den Umgang mit neuen Medien zu vermitteln.

Hier empfiehlt es sich, am Beginn des Kinderbetreuungs- bzw. Schuljahres eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zur Abbildung ihrer Kinder bei Festakten bzw. sonstigen Aktivitäten und zur weiteren Veröffentlichung der Bilder auf der Homepage, einzuholen. Es empfiehlt sich außerdem, dass Namen und Gesichter einander nicht zuordenbar sein sollten, damit Kinder und Jugendliche bildlich nicht rückverfolgt werden können.

Ist die Einwilligung des Kindes bzw. der/des Jugendlichen ausreichend?

Für die Einwilligung in die Veröffentlichung ist auf die individuelle Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Abgebildeten abzustellen, im Gegensatz zur Geschäftsfähigkeit, bei dieser grundsätzlich das Alter von Bedeutung ist. Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit kann ab dem Alter von 14 Jahren vermutet werden; im Einzelfall kann sie auch bei einer jüngeren bzw. erst älteren Person gegeben sein.
Für jüngere Kinder im Kindergarten bzw. Volksschule ist die Einverständniserklärung von den Erziehungsberechtigten zu unterfertigen. Jugendliche um das 14. Lebensjahr, können gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten das Formular unterzeichnen. Ist ein Schüler/eine Schülerin volljährig, reicht seine/ihre Einwilligung aus.

Was tun, wenn man Bilder im Internet findet, die man entfernen möchte?

Findet man Bilder, bei denen man bloßgestellt wird bzw. solche, die Anlass zu Missdeutungen geben (etwa die Veröffentlichung eines Nacktfotos), entwürdigend oder herabsetzend wirken, so hat man ein Recht auf Löschung. Aktuelle Tagesberichte (Fall Joel) zeigen, dass Kinder und Jugendliche immer wieder Opfer von Cybermobbing werden. Dagegen muss man sich massiv und entschieden wehren! Möchte man Bilder im Internet entfernen lassen, ist es am besten, man kontaktiert die Person oder das jeweilige Unternehmen, die/das dieses Bild veröffentlicht hat, und verlangt dessen Entfernung. Wenn das nichts nützen sollte, gibt es die Möglichkeit einer Unterlassungsklage bzw. einen Anspruch auf Schadenersatz. Ein Schadenersatzanspruch setzt jedoch den Eintritt eines Schadens voraus, welcher vom/von der Geschädigten dargelegt und bewiesen werden muss.